SATZUNG DES JÄGERVEREINS LAHN-OHM E.V.

VOM 17.05.1976 IN DER FASSUNG VOM 9. MÄRZ 2012


§1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Jägerverein Lahn-Ohm“. Er hat seinen Sitz in Ebsdorfergrund, OT Rauischholzhausen. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg eingetragen.


§2
Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein vertritt die Interessen der Jagd und der Jäger.

2. Zweck des Vereins ist die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildtierbestandes einschließlich der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen im Rahmen des Jagd-, Natur-, Landschafts-, Umwelt- und Tierschutzrechts.

3. Der Jägerverein unterstützt die Ausbildung, Prüfung und Führung von Jagdgebrauchshunden. Die Unterstützung erfolgt durch Organisation von Abrichtelehrgängen, Durchführung von Jagdhundeprüfungen des JHGV und seiner angeschlossenen Mitgliedsvereine, sowie nach der Brauchbarkeitsprüfungsordnung des Landesjagdverbandes. (Neufestsetzung durch Beschluss JHV 9. März. 2012)

4. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

  • 1. Förderung und Durchführung von Maßnahmen des Natur-, Landschafts-, Umwelt- und Tierschutzes.
  • 2. Pflege und Förderung aller Zweige des Jagdwesens, des jagdlichen Brauchtums, des jagdlichen Schrifttums und der jagdkulturellen Einrichtungen sowie Anleitung, Aus- und Weiterbildung der Jägerschaft.
  • 3. Förderung und Anregung von Wissenschaft und Forschung.   
  •  
  • 4. Öffentlichkeitsarbeit und Interessenvertretung des Vereins.
  • 5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • 6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • 7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • 8. Der Jägerverein Lahn-Ohm anerkennt die Satzung und Ordnungen, sowie die Disziplinar- und Verbandsgerichtsordnung des Jagdgebrauchshundeverbandes e. V. (JGHV) mit Sitz in Bonn in der jeweils gültigen Fassung für sich und seine Mitglieder. . (Neufestsetzung durch Beschluss JHV 9. März. 2012)

§3
Mitglieder

1. Mitglied des Vereins und damit gleichzeitig Mitglied des LJV Hessen e.V. kann jeder Jäger und Förderer der Jagd werden, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und nicht wegen eines jagdlichen oder waffenrechtlichen Delikts rechtskräftig verurteilt ist.

2. Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

3. Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die berechtigt ist, einen Jagdschein zu erwerben.

4. Außerordentliches Mitglied kann jede Person werden, die an der Arbeit und den Aufgaben des Vereins interessiert ist und die Bedingungen für ordentliche Mitglieder nicht erfüllt. Außerordentliche Mitglieder haben nur beratende Stimme.

5. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft setzt voraus, dass sich die vorgeschlagene Person um den Verein und die von diesem verfolgten Ziele verdient gemacht hat.



§4
Aufnahme in den Verein

1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich auf einem Antragsformular des Vereins zu beantragen.

2. Über die Aufnahme oder Ablehnung des Antrages entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung des Antrages ist der Vorstand zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.

3. Bei Ablehnung steht dem Antragsteller die Berufung an die ordentliche Mitglieder-versammlung offen, die innerhalb eines Monats nach Zustellung der Ablehnung an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit dreiviertel Mehrheit endgültig, der Rechtsweg gegen diese Entscheidung ist ausgeschlossen.



§5
Rechte der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht der Inanspruchnahme aller Einrichtungen des Vereins oder übergeordneter Verbände im Rahmen der mit diesen getroffenen Vereinbarungen.
2. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.


§6
Pflichten der Mitglieder

1. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft verpflichtet sich das Mitglied zur Anerkennung und Beachtung der Satzung, der Beschlüsse der Vereinsorgane, zur Mitarbeit an den Zielen des Vereins nach besten Kräften und zur pünktlichen Beitragszahlung.


§7
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch:
  • a. Freiwilligen Austritt, der dem Vorstand spätestens 14 Tage vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich mitzuteilen ist,
  • b. Tod,
  • c. Ausschluss, der dem Betroffenen unter „Einschreiben“ mit Begründung bekanntzugeben ist.

2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss erfolgt bei groben Verstößen gegen die Satzung und rechtskräftiger Verurteilung wegen Verstoßes gegen Jagd- und Waffenrecht soweit Zusammenhänge mit der Ausübung der Jagd bestehen, sowie bei vorsätzlichem vereinsschädigendem Verhalten und bei Nichtzahlung der Beiträge.

3. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen das Beschwerderecht zu. Über die innerhalb eines Monats einzulegende Beschwerde entscheidet eine innerhalb acht Wochen einzuberufende Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit endgültig, der Rechtsweg gegen diese Entscheidung ist ausgeschlossen.

4. Das ausgeschiedene Mitglied verliert alle Rechte am Vereinsvermögen.


§8
Beiträge - Geschäftsjahr

1. Der von den Mitgliedern zu erhebende Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Während des Jahres eintretende Mitglieder entrichten einen anteiligen Beitrag

2. Die Mitgliederversammlung kann Umlagen mit dreiviertel Mehrheit für besondere Zwecke beschließen, sie dürfen jedoch nicht höher als zwei Jahresbeiträge sein.

3. Der Jahresbeitrag ist jährlich im Monat Januar des Geschäftsjahres zu zahlen.

4. Bei einem Rückstand von mehr als einem Jahresbeitrag ist der Tatbestand des § 7 Abs. 2 gegeben.

5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§9
Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind:
  • 1. Der Vorstand
  • 2. Der erweiterte Vorstand
  • 3. Die Mitgliederversammlung
  • 4. Der Ehrenrat
  • 5. Ausschüsse

§10
Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

  • 1. Dem Vorsitzenden
  • 2. Dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • 3. Dem Schriftführer
  • 4. Dem Kassenwart
  • 5. Einem Beisitzer

2. Er wird in einer Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren durch Stimmenmehrheit gewählt.

3. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführungen der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und die Verwaltung der Vereinskasse und des Vereinsvermögens.

4. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

5. Mitglieder des Vorstandes haften beim Handeln für den Verein diesem gegenüber nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.


§11
Der Vorsitzende

1. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide haben Alleinvertretungsvollmacht. Für das Innenverhältnis des Vereins wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfalle des Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.
2. Der Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen, die Mitgliederversammlungen und erstattet den Jahresbericht. Er muss eine Vorstandssitzung einberufen, wenn ein Vorstandsmitglied es unter Nennung der Gründe verlangt.

 


§12
Der Schriftführer

1. Der Schriftführer ist verantwortlich für die Erledigung des Schriftverkehrs des Vereins, führt die Protokolle bei Vorstandssitzungen und bei Mitgliederversammlungen und besorgt die Einladungen der Mitglieder zu den Veranstaltungen des Vereins.

 


§13
Der Kassenwart

1. Der Kassenwart führt die Vereinskasse, ist für eine geordnete Buchführung verantwortlich und erstattet den Rechnungsbericht. Er hat seine Kassenführung vor der Mitgliederversammlung durch die zwei gewählten Rechnungsprüfer prüfen zu lassen.

 



§14
Der erweiterte Vorstand

1. Zur Unterstützung und fachlichen Beratung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einen erweiterten Vorstand wählen.
2. Dem erweiterten Vorstand können fach- und sachkundige Mitglieder angehören, insbesondere der Vorsitzende des Ehrenrates, der Ausbildungsleiter, der Obmann für das Jagdhornblasen, der Obmann für das Jagdhundewesen, der Obmann für das Schießwesen, der Beauftragte für die Öffentlichkeitsarbeit, der Ausschussvorsitzende für Natur und Umwelt.
3. Der Vorsitzende beruft den erweiterten Vorstand nach Bedarf zu den Vorstandssitzungen ein. Das Mitglied des erweiterten Vorstandes hat für seinen Zuständigkeitsbereich Stimmrecht im Vorstand.



§15
Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes, den Kassenbericht, den Bericht der Rechnungsprüfer entgegen, erteilt dem Vorstand des Vereines Entlastung, wählt den Vorstand, den erweiterten Vorstand, den Ehrenrat unddie Ausschüsseauf 3 Jahre und  setzt den Beitrag und die Aufnahmegebühr fest. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zudem zwei Rechnungsprüfer, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt, wobei in jedem Jahr ein Rechnungsprüfer neu gewählt wird. (Neufestsetzung durch Beschluss JHV 5. Februar 2008)
2. Die Einladung zu jeder Mitgliederversammlung muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher schriftlich erfolgen.
3. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung nicht in Sonderfällen eine andere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Wahlen erfolgen durch Stimmzettel, jedoch ist eine Wahl durch Zuruf gestattet, wenn sich kein Einspruch dagegen erhebt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein besonderes Protokoll niederzuschreiben und von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorsitzenden jederzeit einberufen werden, wenn Fragen zu entscheiden sind, die in dieser Satzung der Zuständigkeit einer Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder die grundsätzliche oder weitergehende Bedeutung haben. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ¼ der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

 


§16
Der Ehrenrat

1. Der Ehrenrat, der von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre zu wählen ist, soll sich aus drei erfahrenen und allgemein geachteten Jagdausübungsberechtigten zusammensetzen, die sich gutachtlich zu Fragen äußern sollen, die ihnen der Vorstand vorlegt. Es hat außerdem jedes Mitglied das Recht, den Ehrenrat unmittelbar anzurufen. Der Ehrenrat verhandelt in Anlehnung an die Disziplinarordnung des Deutschen Jagdschutzverbandes (DJV). Der Ehrenrat ist verpflichtet, über alle anhängigen Verfahren den Vorstand zu unterrichten.



§17
Ausschüsse

1. Für besondere, einmalige Aufgaben, die durch den Vorstand infolge des damit verbundenen Zeitaufwandes und der Notwendigkeit besonderer Sachkenntnisse allein nicht zu bewältigen sind, können Ausschüsse von der Mitgliederversammlung gewählt werden, deren Amtszeit mit der Erledigung der Aufgabe endet.
2. Die Ausschüsse bestehen aus mehreren Mitgliedern, je nach Umfang der Aufgabe. Der Sprecher eines Ausschusses hat den Vorstand über die Tätigkeit laufend zu unterrichten.

 


§18
Disziplinarverfahren

1. Die Mitglieder des Vereins sind der Disziplinarordnung des Deutschen Jagdschutzverbandes in der jeweils gültigen Fassung unterworfen, die Bestandteil dieser Satzung ist.
2. Die zur Zeit gültige Disziplinarordnung des DJV, die auch vom LJV Hessen e.V. übernommen wurde, ist als Anlage dieser Satzung beigefügt.

 


§19
Satzungsänderung

1. Änderungen dieser Satzung können nur auf einer ordentlichen  Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Die vorgesehene Änderung muss aus der Tagesordnung ersichtlich sein.



§20
Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen, wenn zu ihr ein Drittel aller Mitglieder erschienen ist und sich mit dreiviertel Mehrheit für die Auflösung aussprechen. Ist die einberufene Versammlung infolge zu geringer Zahl der Anwesenden nicht beschlussfähig, so wird eine 2. Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten beschlussfähig ist, aber zur Auflösung ebenfalls einer dreiviertel Mehrheit bedarf.
2. Die Auflösung muss erfolgen, wenn die Mitgliederzahl des Vereins unter sieben sinkt.
3. Das Vereinsvermögen ist der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Landesverband Hessen in Wiesbaden, Kreisgruppe Marburg, zu übergeben, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.


Rauischholzhausen, den 27.03.1998

DISZIPLINARORDNUNG

VERABSCHIEDET AM 24.03.1980, ZULETZT GEÄNDERT AM 11.09.1995

 

Der DJV hat aufgrund Artikel 2 Absatz 5 seiner Satzung folgende Disziplinarordnung beschlossen:

I. Abschnitt
Grundsätze

§ 1

Pflicht eines jeden Jägers ist es insbesondere,
a) Die geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze zum Schutz des Wildes, über die Ausübung der Jagd und zur Erhaltung des Waidwerks zu beachten,
b) darüber hinaus – namentlich auch in seinem Verhalten anderen Jägern gegenüber – alles zu unterlassen, was geeignet ist, das Ansehen der Jägerschaft gröblich zu verletzen.

§ 2

(1) Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen § 1 können als Pflichtwidrigkeit im Disziplinarverfahren mit
     1. Verwarnung,
     2. Geldbuße bis zu 2.556,46 Euro
     3. Aberkennung von Ämtern und Funktionen in der Jägerschaft bzw. Ruhe der Wählbarkeit,
     4. zeitlichem Ruhen der Mitgliedschaftsrechte,
     5. Ausschluss
Geahndet werden. Im Fall zu Ziffern 3.-5. kann zugleich die Veröffentlichung des erkennenden Teils des Spruches in der Verbandspresse angeordnet werden.
(2) Geben die Ermittlungen Anlass zur Einleitung verwaltungs- oder strafrechtlicher Verfahren, ist dies unverzüglich dem Landesjagdverband mitzuteilen.
(3) Entstehende Verfahrenskosten können ganz oder teilweise dem Betroffenen auferlegt werden.
(4) Im Fall des Absatzes 1 Ziffern 4. und 5. darf der Betroffene in keinem anderen Landesjagdverband bzw. dessen Untergliederungen als Mitglied aufgenommen werden.

§ 3

Die Verfolgung einer Pflichtwidrigkeit verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Pflichtwidrigkeit begangen worden ist.

§ 4

(1) Die in den Landesjagdverbänden und ihren Untergliederungen über diese Disziplinarordnung hinausgehende satzungsgemäß zustehende Ordnungsgewalt bleibt unberührt. Eine vereinsrechtliche Doppelahndung ist unstatthaft.
(2) Unberührt von dieser Disziplinarordnung bleibt ferner das Recht der Landesjagdverbände, aufgrund gesetzlicher Vorschriften Anträge an Gerichte oder Behörden zu stellen oder Anregungen zu geben.

II. Abschnitt
Disziplinarausschuss

§ 5

Zur Verfolgung und Ahndung von Pflichtwidrigkeiten werden in jedem Landesjagdverband Disziplinarausschüsse in der notwendigen Anzahl gebildet.

§ 6

(1) Ein Disziplinarausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende muss zum Richteramt befähigt sein.
(2) Die Ausschussmitglieder und eine ausreichende Zahl von Stellvertretern werden vom Landesjagdverband für die Dauer der Amtsperiode des Landesjagdverbands-Vorstandes berufen. Erneute Berufung ist zulässig.
(3) Die Ausschussmitglieder dürfen nicht dem Vorstand des Landesjagdverbandes und nicht dem Vorstand der örtlichen Untergliederung angehören, in welcher der vom Verfahren Betroffene Mitglied ist.
(4) Die Ausschussmitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten lediglich Auslagen- und Aufwendungsersatz nach den Bestimmungen ihres Landesjagdverbandes.

 

III. Abschnitt
Verfahren

§ 7

(1) Der Disziplinarausschuss oder ein von ihm beauftragtes Mitglied führen die Ermittlungen auf Antrag selbst durch. Antragsberechtigt ist ein Landesjagdverband sowie jede natürliche und/oder juristische Person, die mittelbar oder unmittelbar Mitglied eines Landesjagdverbandes oder seiner Untergliederung ist.
(2) Auf Verfahrensbeschleunigung ist Wert zu legen. Ein Verfahren vor den ordentlichen oder Verwaltungsgerichten sowie den Verwaltungsbehörden bedingt keine Aussetzung des Disziplinarverfahrens.
(3) Vor Abschluss der Ermittlungen ist dem Betroffenen schriftlich oder mündlich Gelegenheit zur Äußerung mit einer Frist von zwei Wochen zu geben.

§ 8

(1) Der Disziplinarausschuss entscheidet aufgrund des Ermittlungsergebnisses. Eine mündliche Verhandlung soll stattfinden.
(2) Findet eine mündliche Verhandlung statt, so unterliegt diese den Grundsätzen rechtsstattlicher Verfahrensregeln.
(3) Der Betroffene kann sich auf seine Kosten von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
(4) Der Spruch des Disziplinarausschusses ergeht im Namen des Landesjagdverbandes. Er hat eine Kostenentscheidung zu enthalten, in der die Kosten nach billigem Ermessen dem Antragsteller, dem Betroffenen oder dem Landesjagdverband – ggf. anteilig – aufzuerlegen sind. Er ist schriftlich, kurz unter Angabe der wesentlichen Gründe niederzulegen, von allen Disziplinarausschussmitgliedern zu unterzeichnen und dem Betroffenen, dem Landesjagdverband und dem Antragsteller mitzuteilen.
(5) Abstimmungen erfolgen geheim durch Mehrheitsbeschluss.
(6) Eine Einstellung des Verfahrens kommt nur analog § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung in Betracht.

§ 9

Die Verfahrenskosten sind bare Auslagen für Zeugen, Sachverständige, Schreibarbeiten und Porti sowie Kosten für vom Betroffenen beantragte besondere Beweiserhebungen.

 

IV. Abschnitt
Berufungsinstanz

§ 10

(1) In jedem Landesjagdverband ist ein Berufungsausschuss zu bilden. § 6 gilt entsprechend.
(2) Der Betroffene sowie der Landesjagdverband können gegen eine Einstellung des Verfahrens sowie gegen jeden Spruch eines Disziplinarausschusses binnen zwei Wochen seit Zustellung beim Berufungsausschuss schriftlich Berufung einlegen. Die Berufung ist binnen weiterer zwei Wochen nach Einlegung zu begründen.
(3) Auf das Verfahren vor dem Berufungsausschuss finden die Vorschriften des Abschnittes III. entsprechende Anwendung.


V. Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 11

(1) Der Landesjagdverband hat für die Vollziehung des Spruchs zu sorgen.
(2) Geldbußen sind dem Landesjagdverband oder einer anderen gemeinnützigen Einrichtung zuzuführen und notfalls unter Inanspruchnahme der ordentlichen Gerichte beizutreiben.
(3) Der Inhalt des auf zeitweiliges Ruhen der Mitgliedschaftsrechte oder auf Ausschluss lautenden rechtskräftigen Spruches soll von der zuständigen Ortsorganisation und vom Landesjagdverband auf der nächsten Mitgliederversammlung oder auf andere Weise an die nachgeordneten Gliederungen bekanntgegeben werden.
(4) Entscheidungen zu § 2 Absatz 1 Ziffern 3.-5. sind von den Landesjagdverbänden unverzüglich an den DJV und die anderen Landesjagdverbände mitzuteilen.
(5) Für Betroffene, die aufgrund eines drohenden oder schwebenden Disziplinarverfahrens aus der Organisation des Landesjagdverbandes ausgetreten sind, wird das Disziplinarverfahren und die Mitteilung zu Absatz 4 trotzdem durchgeführt.


Anmerkung: In DM ausgewiesene Beträge wurden gemäß der VO (EG) 1103/97 von 17. Juni 1997 in Euro umgerechnet.